Nutzungsordnung Strassentunnel Munt La Schera

  1. Allgemein
    1. Der Strassentunnel Munt La Schera (Tunnelportal Nord, Zollstelle La Drossa, 7530 Zernez bis zur Mauerkrone der Stauanlage Punt dal Gall, Barriere Inkasso, 7530 Zernez) ist im Privateigentum der Engadiner Kraftwerke AG und wird durch diese betrieben. Es handelt sich um eine Privatstrasse. Diese Nutzungsordnung ist Grundlage für die Benützung des Strassentunnels Munt La Schera. Mit der Benützung wird die vorliegende Nutzungsordnung akzeptiert.
    2. Der Strassentunnel ist nur einspurig befahrbar. Der Verkehr wird mittels eines Ampelsystems geregelt.
    3. Die Durchfahrten sind kostenpflichtig mit Ausnahme der vertraglich vereinbarten Gratisfahrten. Die Preise sind auf www.tunnelticket.ch aufgeschaltet. Die Barzahlung erfolgt in CHF oder EUR, bei Barzahlung in EUR erfolgt das Rückgeld in CHF, es werden keine EUR-Münzen angenommen. Die Bezahlung kann zudem mittels EC- und Kreditkarte oder EKW-Wertkarte erfolgen.
    4. Das Parken ohne gültiges Durchfahrtsticket sowie das Campieren und Übernachten auf dem gesamten Areal der Stauanlage ist verboten.
    5. Die Engadiner Kraftwerke AG ist befugt, Ausnahmebewilligungen zur Nutzungsordnung zu erteilen.
    6. Die Engadiner Kraftwerke AG ist befugt, bei Widerhandlungen gegen die vorliegende Nutzungsordnung, Geldbussen zu verlangen oder Hausverbote auszusprechen.
    7. Zwecks Ermittlung der Fahrzeugkategorie ist das Betriebspersonal befugt, den Fahrzeugausweis einzusehen.
    8. Betriebszeiten
      Die aktuellen Betriebszeiten sind auf www.tunnelticket.ch aufgeschaltet.
      Aufgrund von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten wird der Strassentunnel zweimal jährlich während rund zwei Wochen über Nacht, d.h. von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr, (ausgenommen an Wochenenden) geschlossen.
      An Tagen mit starkem Verkehrsaufkommen wird der Strassentunnel zur Entlastung des Verkehrs über mehrere Stunden nur in eine Richtung (Schweiz – Italien oder Italien – Schweiz), d.h. ohne Richtungswechsel, betrieben. Es können längere Wartezeiten entstehen.
      Die Engadiner Kraftwerke AG ist jederzeit befugt, den Strassentunnel für den Betrieb und die Instandhaltung der Kraftwerksanlagen, aus Sicherheitsgründen, für Veranstaltungen oder aus anderen Gründen zu sperren.
    9. Die Engadiner Kraftwerke AG hat keine Pflicht, den Strassentunnel offen zu halten und haftet nicht für Schäden, welche aus einer Schliessung des Strassentunnels (Wartezeit, Umfahrung, Übernachtung, Hotelreservationen etc.) oder aus dessen Betrieb entstehen. Jegliche Haftung der Engadiner Kraftwerke AG wird vollumfänglich wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
    10. Soweit die vorliegende Nutzungsordnung keine abweichenden Regelungen enthält, werden die bundes– und kantonalrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Strassenverkehr (insb. SR 741; Allgemeine Vorschriften, Vorschriften in Bezug auf die Verkehrsregeln, zur Signalisation, zur Haftpflicht und Versicherung, zum Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge, zur Zulassung zum Verkehr sowie zu den Transporten) für anwendbar erklärt.
    11. Die Nutzungsordnung unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Zernez, sofern gesetzlich kein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.
    12. Die deutsche Fassung der Nutzungsordnung ist bindend, die Übersetzungen dienen ausschliesslich zu Informationszwecken.

 

  1. Sicherheit
    1. Die Verkehrsregeln und die signalisierten Vorschriften müssen eingehalten werden.
    2. Es muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug betriebssicher und zugelassen ist.
    3. Bei Fahrzeugen mit Ladung muss sicherstellt werden, dass Ladungen und Teile von Ladungen nicht weggeweht werden können. Jede Beschmutzung des Strassentunnels oder der Fahrbahn ist zu vermeiden.
    4. Die maximal zulässige Fahrzeughöhe beträgt 3.60m.
    5. Die maximal zulässige Fahrzeugbreite beträgt 2.55m.
    6. Die signalisierten Geschwindigkeiten müssen eingehalten werden. Generell gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
      Fahrzeuge mit einer Höhe von < 3.40m ​60 km/h
      Fahrzeuge mit einer Höhe von > 3.40m bis 3.60m ​40 km/h
    7. Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von > 40 t dürfen den Strassentunnel nicht befahren.
    8. Der Strassentunnel ist mit einem Verkehrsleitsystem ausgestattet und wird videoüberwacht. Weitere Informationen können der Datenschutzerklärung auf der Homepage der Engadiner Kraftwerke AG (www.tunnelticket.ch) entnommen werden.
    9. Den Informationen und Weisungen des Betriebs- sowie Verkehrskoordinationspersonals muss jederzeit Folge geleistet werden.
    10. Bei roten Ampeln, abgesenkter Barriere oder geschlossenen Toren darf der Strassentunnel keinesfalls befahren werden.
    11. Im Strassentunnel darf während der Grünphase grundsätzlich nicht angehalten werden.

 

  1. Von der Durchfahrt ausgeschlossene Fahrzeuge und Personen
    1. Fahrzeuge welche Güter befördern, welche der Verordnung über die Beförderunggefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) unterliegen.
    2. Fahrzeuge, welche eine Durchfahrt mit einer Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h nicht garantieren können.
    3. Fahrzeuge, welche die zulässige Höhe, Breite oder das Gesamtgewicht übersteigen.
    4. Fahrräder (Fahrräder aller Art, E-Bikes inkl. E-Bike 45 km/h, Liegeräder, Einräder etc.).
    5. Fussgänger.

 

  1. Verhaltensregeln bei einem Unfall und im Notfall
    1. Im Notfall muss das Radio eingeschaltet werden (UKW Frequenz 89.7 MHz, Sender SRF1 / DAB Band III / Kanal 12D (229.072 MHz), Sender SRF 1-4, SRF Musikwelle, SRF Virus, SRF RTR, Radio Südostschweiz).
    2. Bei Stillstand des Verkehrs muss genügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten werden und der Warnblinker eingeschaltet werden. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
    3. Im Notfall oder wenn ein Lichtsignal im Strassentunnel während der Durchfahrt auf Rot geschaltet wird, muss das Fahrzeug unverzüglich angehalten und der Warnblinker eingeschaltet werden. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
    4. Bei einer Panne oder einem Unfall muss sofern möglich eine Pannenbucht angesteuert und der Warnblinker eingeschaltet werden. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
    5. Das Fahrzeug darf nur zur Bedienung des SOS-Telefons verlassen werden oder bei Brandgefahr. Ausserhalb des Fahrzeugs muss eine Warnweste getragen werden.
    6. Bei Brandgefahr muss das Fahrzeug verlassen und der nächstgelegene beschilderte Notausgang angesteuert werden.

 

  1. Schäden am Fahrzeug
    1. Schäden, welche aufgrund der Tunneldurchfahrt am Fahrzeug verursacht wurden, müssen umgehend beim Betriebspersonal an der Inkassostation oder schriftlich an ticketing@ekwstrom.ch gemeldet werden. Nachträglich erkannte und gemeldete Schäden werden aus Beweisgründen nicht akzeptiert.
    2. Die Haftung der Engadiner Kraftwerke AG für Schäden an Fahrzeugen wird vollumfänglich wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

  1. Schäden an den Betriebsanlagen des Strassentunnels Munt La Schera
    1. Verursachte Schäden an den Betriebsanlagen des Strassentunnels müssen umgehend beim Betriebspersonal an der Inkassostation oder schriftlich an ticketing@ekwstrom.ch gemeldet werden.
    2. Für Schäden an den Betriebsanlagen haftet ausschliesslich der Verursacher.

 

  1. Widerhandlungen
    1. Die Engadiner Kraftwerke AG ist befugt, Kontrollen (insbesondere Geschwindigkeitskontrollen) im Strassentunnel durchzuführen.
    2. Im Falle von Widerhandlungen gegen die Nutzungsordnung sind die Nutzer verpflichtet, der Engadiner Kraftwerke AG ihre Personalien anzugeben.
    3. Widerhandlungen gegen die Nutzungsordnung werden mit folgenden Bussen bestraft:

      Allgemein

      Administrationsgebühr bei Widerhandlungen​
      (je nach Aufwand)

      CHF ​30.- bis 150.-

       

      Geschwindigkeit

      Überschreitung um 1-5 km/h​ CHF 40.-
      Überschreitung um 6-10 km/h​ CHF  ​120.-
      Überschreitung um 11-15 km/h CHF 250.-
      Überschreitung über 15 km/h​ CHF 350.-
      Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h nicht garantiert​ CHF 100.-

      Fahrzeug Höhe und Breite

      Überschreitung Fahrzeughöhe >3.60m​

      CHF 350.-
      Überschreitung Fahrzeugbreite >2.55m CHF 350.-

       

      Unerlaubtes Anhalten / Parken

      Unerlaubtes Anhalten im Strassentunnel​

      CHF 80.-
      Parken ohne gültiges Durchfahrtsticket​ CHF 100.-
      Campieren oder Übernachten bei der Stauanlage CHF 200.-

       

      Weitere Verstösse

      Einfahrt in den gesperrten Strassentunnel​

      CHF ​250.-
      Fahren mit montierten Schneeketten CHF 100.-
      Fahren ohne Abblendlicht​ CHF 60.-
      Fussgänger CHF 100.-
      Fahrradfahrer Strafantrag Regionalgericht
      Beschmutzung Fahrbahn oder Strassentunnel   nach Aufwand
      Beschädigung Fahrbahn, Strassentunnel, Barriere etc.   nach Aufwand
      Andere Verstösse gegen die Nutzungsordnung   nach Aufwand

       

      Die Engadiner Kraftwerke AG ist berechtigt, die Geldbusse direkt bei Feststellung der Widerhandlung zu erheben.

    4. Bei Nichtbezahlung von Geldbussen sowie bei Verstössen gegen die Nutzungsordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
    5. Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote werden beim Regionalgericht angezeigt.